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Weltweiter Überblick

Im Vergleich zur veralteten handschriftlichen Signatur ist die eSignatur die bessere Wahl für jedes Unternehmen, das Zeit und Geld sparen und seine Kundenerfahrung optimieren möchte. Dennoch ist die eSignatur nur so gut wie ihr rechtliches Gewicht und es ist wichtig, den legalen Rahmen dahinter zu verstehen.

In allen weltweiten eSignatur-Vorschriften müssen eSignaturen (ebenso wie handschriftliche) zwei Hauptanforderungen erfüllen: Sie müssen die Authentizität der Unterschriften und die Integrität des zugrunde liegenden Dokuments nachweisen.

Schweiz

 

Die Rechtsgültigkeit von eSignaturen
in der Schweiz

Überblick

In der Schweiz sind eSignaturen rechtsgültig und werden im Allgemeinen mit handschriftlichen Unterschriften gleichgestellt (Formfreiheit).

eSignaturen sind in der Schweiz seit 2003 rechtlich anerkannt, und ihre Verwendung ist im Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) und im Schweizerischen Obligationenrecht (OR) geregelt.

Nach schweizerischem Recht sind Verträge generell formfrei, d.h. Verträge sind gültig, wenn die rechtsfähigen Parteien eine Vereinbarung treffen – mündlich, handschriftlich oder auf andere Weise (Art. 11 Abs. 1 OR).

Anwendbare Gesetze

Die Schweiz verfügt über ein abgestuftes eSignatur-Gesetz, das im Allgemeinen die Stärke der Unterschrift in Bezug auf die Authentizität der Unterschrift und die Integrität des Dokuments differenziert:

Weitere Hinweise auf die allgemeine Rechtsgültigkeit von eSignaturen in der Schweiz finden Sie im Schweizerischen Obligationenrecht:

Präzedenzrecht

Schweizer Gerichte haben sich bereits mehrmals mit dem Thema der elektronischen Signatur befasst. Untenstehend ein Beispiel eines Entscheids des Schweizerischen Bundesgerichts:

Wichtigste juristische Schlussfolgerungen

Die Gesetze für elektronische Signaturen in der Schweiz sehen für eSignaturen im Allgemeinen die gleichen Standards vor wie für handschriftliche Unterschriften – sofern keine Formvorschriften bestehen (Formfreiheit). Und wenn es Formvorschriften gibt, dann ist eine qualifizierte eSignatur (QES) vorgeschrieben.

Gut zu wissen: Die überwiegende Mehrheit der Verträge kann nach Schweizer Recht ohne Formvorschriften – und damit ohne QES – abgeschlossen werden.

Europa

Die Rechtsgültigkeit von eSignaturen in der
Europäischen Union

Überblick

In der Europäischen Union sind eSignaturen generell rechtsgültig und können vor Gericht nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass sie nicht handschriftlich sind.

eSignaturen in der Europäischen Union sind in der 2016 verabschiedeten Verordnung über elektronische Identifizierung, Authentifizierung und Vertrauensdienste (eIDAS) geregelt. Sie wurde mit der EU-Verordnung 910/2014 vom 23. Juli 2014 über die elektronische Identifizierung eingeführt und hebt die Verordnung 1999/93/EG vom 13. Dezember 1999 auf.

Mit der eIDAS wurde ein einheitlicher Rahmen für rechtsgültige eSignaturen in allen EU-Mitgliedsländern geschaffen. Diese Verordnung regelt in ihrem Kapitel 3 “Vertrauensdienste” und in Abschnitt 4 “Elektronische Signaturen” die Verwendung von eSignaturen in der gesamten Europäischen Union.

Anwendbares Recht

Die Europäische Union verfügt über eine abgestufte eSignatur-Verordnung, die im Allgemeinen eine Differenzierung der Signaturstärken in Bezug auf die Authentizität der Signatur und die Integrität der Dokumente vorsieht

Wichtigste juristische Schlussfolgerungen 

Wie in den eIDAS geregelt, sind eSignaturen in allen Mitgliedsländern der Europäischen Union allgemein rechtsgültig und gerichtsverwertbar.

Darüber hinaus wird eine QES rechtlich als gleichwertig mit einer handschriftlichen Unterschrift anerkannt. Die Vorschriften besagen aber auch, dass eSignaturen nicht allein deshalb vor Gericht als unzulässig angesehen werden können, weil sie nicht den Standards einer QES entsprechen.

Gut zu wissen: Die große Mehrheit der Verträge kann nach europäischem eSignatur-Recht ohne Formvorschriften (die eine QES erfordern würden) abgeschlossen werden.

Vereinigtes Königreich

 

Die Rechtsgültigkeit von eSignaturen
im Vereinigten Königreich

Übersicht

Im Vereinigten Königreich sind eSignaturen im Allgemeinen rechtsgültig und können vor Gericht nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass sie nicht handschriftlich sind.

eSignaturen im Vereinigten Königreich sind weitgehend in den Electronic Identification and Trust Services for Electronic Transactions Regulations (UK eIDAS) von 2016 und der Änderung nach dem EU-Austritt im Jahr 2019 geregelt.

Darüber hinaus haben der Electronic Communications Act 2000 (ECA 2000) und die Electronic Signature Regulations (ESR 2002) einen gesetzlichen und technischen Rahmen für die Zulässigkeit elektronischer Signaturen im Vereinigten Königreich geschaffen.

Anwendbare Gesetze

Das Vereinigte Königreich verfügt über eine abgestufte eSignatur-Verordnung, die im Allgemeinen eine Differenzierung der Signaturstärken in Bezug auf die Authentizität der Signatur und die Integrität des Dokuments vorsieht

Wichtigste juristische Schlussfolgerungen 

Wie in den britischen eIDAS geregelt, sind eSignaturen generell rechtsgültig und gerichtsfest.

Die große Mehrheit der Verträge kann nach britischem eIDAS-Recht ohne Formvorschriften (die eine QES erfordern würden) abgeschlossen werden.

Gut zu wissen: Obwohl die britische eIDAS-Aufsichtsbehörde keine EU-eIDAS-Regulierungsverpflichtungen hat, arbeitet sie weiterhin eng mit anderen EU-Aufsichtsbehörden zusammen.

Vereinigte Staaten

Die rechtliche Gültigkeit von eSignaturen in den Vereinigten Staaten

Überblick

In den Vereinigten Staaten sind eSignaturen im Allgemeinen rechtsgültig und kein Vertrag, keine Unterschrift und keine Aufzeichnung kann rechtlich unwirksam sein, nur weil sie in elektronischer Form vorliegt.

eSignaturen sind in den Vereinigten Staaten mit dem im Jahr 2000 unterzeichneten Electronic Signatures in Global and National Commerce Act (ESIGN) und den bundesstaatlichen und territorialen Versionen des Uniform Electronic Transactions Act (UETA) aus dem Jahr 1999 gesetzlich anerkannt und vorgesehen.

In diesem Gesetz wurde die Legitimität elektronischer Signaturen ausdrücklich bestätigt (vorausgesetzt, die Vertragsparteien sind mit der Verwendung elektronischer Dokumente und elektronischer Signaturen einverstanden) und festgelegt, dass elektronische Signaturen das gleiche rechtliche Gewicht haben wie herkömmliche handschriftliche (nasse) Unterschriften.

Anwendbare Gesetze

In den Vereinigten Staaten gibt es minimalistische eSignatur-Gesetze, die technologieneutral sind und bei denen eine eSignatur (unabhängig von der Stärke der zugrunde liegenden Signatur) im Allgemeinen das gleiche rechtliche Gewicht hat wie eine handschriftliche Unterschrift.

Wichtigste
juristische Schlussfolgerungen

Sowohl nach dem ESIGN Act als auch nach dem UETA erhalten eSignaturen die gleiche Beweiskraft wie handschriftliche Unterschriften. Keinem Vertrag, keiner Unterschrift oder Aufzeichnung kann die rechtliche Wirkung abgesprochen werden, nur weil sie in elektronischer Form vorliegt.

China

 

Die rechtliche Gültigkeit von eSignaturen in China

Überblick

In der Volksrepublik China (“VRC”) sind eSignaturen seit 2004 mit der Verabschiedung des Gesetzes über elektronische Signaturen (ESL) legal. Das ESL wurde dann sowohl 2015 als auch 2019 erheblich überarbeitet.

In den Allgemeinen Regeln des Zivilrechts der VR China ist festgelegt, dass eine zivilrechtliche Handlung in schriftlicher, mündlicher oder anderer Form erfolgen kann (Formfreiheit) – sofern nichts anderes bestimmt ist. Solche Formerfordernisse bestehen im Allgemeinen nicht im privaten Geschäftsleben, sondern nur im Umgang mit den staatlichen Behörden der VR China, in persönlichen Beziehungen und bei öffentlichen Versorgungsleistungen.

Und nach dem Vertragsgesetz der VR China bezieht sich “schriftlich” auf jede Form, die den beschriebenen Inhalt sichtbar darstellen kann, einschließlich elektronischer Daten.

eSignaturen sind in der Regel der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt, wenn sie als “zuverlässig” eingestuft werden können. Dazu muss die eSignatur mit dem Unterzeichner verbunden und unter seiner Kontrolle sein, sie darf nicht nachträglich verändert werden und alle Änderungen müssen nachweisbar sein.

Geltende Gesetze

Das PCR definiert eine eSignatur als elektronische Daten, die in einem elektronisch signierten Dokument so enthalten sind, dass sie zeigen, dass der Unterzeichner anerkennt, was in dem Dokument erklärt wird.

Wichtigste
juristische Schlussfolgerungen

In China sind eSignaturen rechtlich anerkannt und das Gesetz besagt, dass eine eSignatur nicht als ungültig angesehen werden kann, nur weil sie nicht handschriftlich ist (Formfreiheit).

E-Signaturen sind in der Regel für alle zivilrechtlichen Handlungen und Handelsverträge rechtsgültig, mit den bemerkenswerten Ausnahmen des Umgangs mit staatlichen Behörden der VR China, persönlichen Beziehungen (wie Heirat, Adoption, Erbschaft) und öffentlichen Versorgungsleistungen (wie Kündigung der Wasser-, Wärme- und Gasversorgung).

HAFTUNGSAUSSCHLUSS: Die Informationen auf dieser Website dienen nur der allgemeinen Information und sind nicht als Rechtsberatung gedacht. Sollten Sie spezielle rechtliche Fragen haben, sollten Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe wenden.

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